Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit (Bst. a) und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). 10.3 Die Berufungsklägerin wird von der Sozialhilfe unterstützt. Sie ist offensichtlich mittellos. Die Berufung kann ferner nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden und die Berufungsklägerin ist auf anwaltliche Vertretung angewiesen.