Dennoch ist er offensichtlich nicht in der Lage, für die Parteikosten der Berufungsklägerin aufzukommen. Er erzielt unbestrittenermassen ein monatliches Einkommen von lediglich rund CHF 3'000.00 (vgl. Ziff. 8 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs vom 26. Juni 2020). Er hat aktuell die alleinige Obhut über die gemeinsame Tochter, kommt mithin für ihren Lebensunterhalt auf und die Berufungsklägerin vermag zurzeit keinen Kindesunterhalt zu entrichten. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen besteht augenscheinlich kein Raum für die Ausrichtung eines Parteikostenersatzes.