Die Aufgaben der Beiständin gemäss Ziff. 4 des Entscheiddispositivs werden insofern angepasst, als die Beiständin die Modalitäten der begleiteten Besuche zu regeln und die begleiteten Besuche zwischen der Berufungsklägerin und E.________ gemäss der festgelegten Regelung zu organisieren sowie die Umsetzung der begleiteten Besuche zu unterstützen, zu überwachen und sicherzustellen hat. Zudem wird die Beiständin eingeladen, der Vorinstanz bis am 30. April 2021 einen Bericht über den Verlauf der begleiteten Besuche einzureichen und nötigenfalls Antrag auf Anpassung des persönlichen Verkehrs zu stellen.