8. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als begründet und ist teilweise gutzuheissen. Entgegen dem von der Berufungsklägerin gestellten Rechtsbegehren werden nicht begleitete Besuchstage im Umfang von mindestens drei Stunden alle 14 Tage gewährt. Vielmehr wird Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs vom 26. Juni 2020 insoweit abgeändert, als wöchentlich begleitete Besuche von dreieinhalb Stunden zwischen der Berufungsklägerin und E.________ angeordnet werden. Die Aufgaben der Beiständin gemäss Ziff.