Die begleiteten Besuche haben im Rahmen von dreieinhalb Stunden wöchentlich stattzufinden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es einzig in der Kompetenz des Scheidungsrichters liegt, über Kontakte, welche über begleitete Besuche hinausgehen – insbesondere unbegleitete Besuche unter der Woche oder am Wochenende (allenfalls mit Übernachtung) – zu entscheiden. Auch eine allfällige Ausdehnung der aktuell begleiteten Besuche betreffend Dauer oder Häufigkeit hat durch den erstinstanzlichen Richter zu erfolgen. Der Beiständin kommt diesbezüglich keine Kompetenz zu.