315 f. ZGB). Dieser kann einzig die Kompetenz eingeräumt werden, ein vom Gericht festgelegtes Besuchsrecht innerhalb einer klar festgelegten Stufenfolge je nach Verlauf zu erweitern bzw. einzuschränken (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FS.2018.26 vom 26. Juli 2019 E. 2e). Damit auch Anpassungen an unerwartete Ereignisse und kurzfristige Veränderungen im Alltag notwendig sind, bedarf es einer gewissen Flexibilität. Entsprechend können der Beistandsperson die Aufgabe übertragen werden, die Modalitäten der Durchführung für den einzelnen Besuch zu konkretisieren.