Hingegen kann ihr nicht die Aufgabe überbunden werden, anstelle des Richters die Besuchsordnung zu ändern, zu erlassen oder zu ergänzen (BGE 118 II 241 E. 2d; AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar zum ZGB, 2016, N. 106 zu Art. 308 ZGB). Denn das begleitete Besuchsrecht stellt eine Kindesschutzmassnahme dar und die behördliche oder gerichtliche Verantwortung für diese kann nicht an die Beistandsperson delegiert werden (vgl. Art. 307 und Art. 315 f. ZGB).