7.3 7.3.1 Nach dem Gesagten sind begleitete Besuche zwischen der Berufungsklägerin und E.________ gerichtlich anzuordnen. Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs (Sistierung des persönlichen Verkehrs) sowie die Aufgaben der Beiständin (Ziff. 4 des Entscheiddispositivs) sind entsprechend anzupassen. 7.3.2 Die Beistandsperson kann mit der Überwachung des persönlichen Verkehrs und der Regelung von Über- und Rückgabe des Kindes betraut werden. Hingegen kann ihr nicht die Aufgabe überbunden werden, anstelle des Richters die Besuchsordnung zu ändern, zu erlassen oder zu ergänzen (BGE 118 II 241 E. 2d;