Daraus resultierte nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Berufungsklägerin im Frühling 2020 eine akute Kindswohlgefährdung von E.________ und letztlich wohl auch ihre Verweigerung, den Kontakt mit der Berufungsklägerin aufrecht zu erhalten. Es gilt folglich einerseits, einer Überforderung der Berufungsklägerin mit der Betreuung von E.________ entgegenzuwirken, um ihre erst kürzlich erreichte gesundheitliche Stabilisierung nicht zu gefährden. Andererseits soll E.________ davor bewahrt werden, erneut in einem destabilisierten Umfeld leben zu müssen. Auch Dr. med. F.____