) hält sie die von der KESB Biel/Bienne angeordneten ambulanten Massnahmen offenbar ein. Sie befindet sich in ambulanter Behandlung und erhält Unterstützung zu Hause. Einer behutsamen Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs in Form von begleiteten Besuchen stand damit nichts mehr im Weg. Entsprechend erachtete die Beiständin die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zu E.________ bereits als angezeigt. Seit dem 22. Januar 2021 finden regelmässig begleitete Besuche statt. Gründe für die Aufrechterhaltung der Sistierung des persönlichen Verkehrs sind mithin keine mehr vorhanden. Auch Dr. med. F.___