mit der Wiederaufnahme der begleiteten Besuche hätte begonnen werden sollen, kann mit Blick auf den aktuellen Zustand der Berufungsklägerin offengelassen werden. 7.2.3 Denn spätestens seit Entlassung der Berufungsklägerin aus dem I.________ darf von einer Stabilisation ihres Gesundheitszustands ausgegangen werden. Ihr Gesundheitszustand wurde abgeklärt und eine für sie geeignete Behandlungsform aufgegleist. Soweit aus den Akten ersichtlich und gestützt auf die Schilderungen der Beiständin zum gesundheitlichen Zustand der Berufungsklägerin (vgl. pag. 501) hält sie die von der KESB