im Gutachten vom 22. Oktober 2020 (lediglich auszugsweise aktenkundig) fest, dass aufgrund einer möglichen Fremdgefährdung, die Berufungsklägerin ihre Tochter nur in Begleitung einer Fachperson sehen solle (BB 6). Dass die Fachpersonen bereits während der stationären Behandlung im I.________ die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs