Es erscheint unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sowie des Umstands, dass der persönliche Verkehr zwischen der Berufungsklägerin und E.________ aufgrund der vergangenen Geschehnisse behutsam wiederaufzunehmen war, zumindest fraglich, ob bereits während der fürsorgerischen Unterbringung mit der Wiederaufnahme der Kontakte hätte begonnen werden sollen. Zwar hielten die Fachpersonen des I.________ im Gutachten vom 22. Oktober 2020 (lediglich auszugsweise aktenkundig) fest, dass aufgrund einer möglichen Fremdgefährdung, die Berufungsklägerin ihre Tochter nur in Begleitung einer Fachperson sehen solle (BB 6).