450 ff.). Der Gesundheitszustand der Berufungsklägerin verschlechterte sich folglich im Sommer 2020 erheblich, so dass ein mehrmonatiger stationärer Aufenthalt im I.________ angezeigt war. Bis zum Gutachten vom 22. Oktober 2020 lag zudem eine Unklarheit in Bezug auf die psychiatrische Diagnose der Berufungsklägerin und damit zumindest implizit auch auf die möglichen Auswirkungen ihres Verhaltens auf E.________ vor. Es erscheint unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sowie des Umstands, dass der persönliche Verkehr zwischen der Berufungsklägerin und E._____