Die Berufungsklägerin konnte daher mit Entscheid der KESB Biel/Bienne vom 7. Dezember 2020 per 8. Dezember 2020 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen werden, wobei für die Dauer von zwei Jahren ambulante Massnahmen angeordnet wurden (Begleitung durch Wohnhilfe, wöchentliche ambulant-psychiatrische Behandlungen, alle zwei Tage Medikamentenabgabe durch die Psychiatriespitex; pag. 441 ff.; vgl. auch Anpassung der ambulanten Massnahmen [neue Institution für die ambulantpsychiatrische Behandlung] mit Entscheid der KESB Biel/Bienne vom 22. Dezember 2020, pag. 450 ff.).