_ erachtete folglich die Installation eines begleiteten Besuchsrechts – trotz noch ungeklärter gesundheitlicher Situation der Berufungsklägerin – mit Gutachten vom 16. Juli 2020 als grundsätzlich möglich. Die Installation eines begleiteten Besuchsrechts hätte gestützt darauf folglich prinzipiell in Erwägung gezogen werden können. In der Folge verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Berufungsklägerin allerdings. Sie wurde aufgrund eines unklaren psychotischen Zustandsbilds mit Selbstgefährdung am 1. September 2020 per ärztlicher Verfügung fürsorgerisch im I.________ untergebracht. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)