Aufgrund der geringen Kooperationsfähigkeit der Berufungsklägerin, deren Vernachlässigung der Entwicklungsbedürfnisse von E.________ und die Anwesenheit einer unbehandelten psychiatrischen Erkrankung, sei die elterliche Kompetenz der Berufungsklägerin eingeschränkt, weshalb die Zuteilung der Obhut an sie nicht vorstellbar sei (BB 5, S. 16). Demgegenüber könne nach Vorgesprächen mit der Berufungsklägerin durch spezifische Fachpersonen wie zum Beispiel der Beiständin ein begleitetes Besuchsrecht an einem geschützten Ort erwogen werden.