_ geführt. Auch ein Loyalitätskonflikt sei anzunehmen (BB 5, S. 15). Die Berufungsklägerin sei nicht in der Lage, sich adäquat um E.________ zu kümmern. Grund hierfür sei wahrscheinlich, eine in der Vergangenheit bereits gestellte Diagnose und auch vom Gutachter angenommene psychiatrische Erkrankung, die zurzeit unbehandelt sei (BB 5, S. 15 f.). Aufgrund der geringen Kooperationsfähigkeit der Berufungsklägerin, deren Vernachlässigung der Entwicklungsbedürfnisse von E._____