Dr. med. F.________ konnte sich bei der Begutachtung neben den zur Verfügung gestellten (medizinischen) Akten über die Berufungsklägerin jedoch auch auf die Ausführungen des Berufungsbeklagten, der Beiständin, von E.________ und deren Halbschwester beziehen. Dr. med. F.________ beurteilte E.________ als normal entwickeltes Kind, das seit längerer Zeit in einem komplexen Familienumfeld aufwachse. Die Spannungen zwischen den Kindseltern sowie die psychischen Besonderheiten der Berufungsklägerin hätten sehr wahrscheinlich zu einem überangepassten Verhalten von E.________ geführt.