Das von der Vorinstanz bei Dr. med. F.________ in Auftrag gegebene Kinderzuteilungsgutachten datiert vom 16. Juli 2020 (BB 5). Dr. med. F.________ nahm in diesem Gutachten sowohl zur Erziehungsfähigkeit der Kindseltern, zur Obhut sowie zum persönlichen Verkehr zwischen den Kindseltern und E.________ Stellung. Die Zusammenarbeit mit der Berufungsklägerin erwies sich bei der Gutachtenserstellung als schwierig, zumal sie eine Zusammenarbeit mit Dr. med. F.________ nach einem ersten Termin am 10. Dezember 2019 verweigerte. Dr. med. F.__