273 Abs. 2 ZGB dar. Es bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen, Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1; 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2).