Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, «sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat» (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, N. 27.14 zu §27;