8 5.3 Der Berufungsbeklagte verwies in seiner Berufungsantwort auf die Ausführungen der Vorinstanz. Diese habe bei ihrem vorsorglichen Entscheid den prekären psychischen Gesundheitszustand der Berufungsklägerin mitberücksichtigt. Ihr angeblich verbesserter Gesundheitszustand sei nicht dokumentiert. Sie habe sich während Monaten im I.________ aufgehalten, was ihren instabilen Gesundheitszustand belege.