Die Gutachten würden sich nicht für eine Verweigerung des persönlichen Verkehrs aussprechen. Die Zielsetzung an die Beiständin, auf eine Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zwischen der Berufungsklägerin und E.________ hinzuarbeiten, sei in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt definiert. Es könne nicht sein, dass diese Aufgabe alleine der Beistandsperson übertragen werde und vom Wille des Kindes abhänge. Das Gericht habe vielmehr die Pflicht, unverzüglich ein begleitetes Besuchsrecht zu installieren, damit einer Entfremdung von E.________ gegenüber der Berufungsklägerin entgegengewirkt werden könne.