Die konkrete Ausgestaltung der Wiederannäherung zwischen der Berufungsklägerin und E.________ sowie deren Begleitmodalitäten seien in die Kompetenz der Beiständin zu stellen. Im Vordergrund stehe zunächst die «Wiederaufnahme des Kontakts und allenfalls die Installierung eines begleiteten Besuchsrechts». Die Aufgaben der Beiständin seien entsprechend anzupassen (pag. 430, S. 18 der Entscheidbegründung). 5.2 Die Berufungsklägerin bringt demgegenüber vor, im Gutachten von Dr. med. F.________ vom 16. Juli 2020 sowie in der Expertise des I.