___ gegenüber der Berufungsklägerin entgegengewirkt werden. Sobald es das Kindswohl erlaube, solle daher der persönliche Verkehr wiederaufgenommen werden, wobei «die Kontakt-, Besuchs- und Ferienrechte während hängigem Scheidungsverfahren möglichst dem gerichtsüblichen Rahmen entsprechen» könnten. Aufgrund der unklaren weiteren Entwicklung sei jedoch von einer gerichtlichen Festlegung des persönlichen Verkehrs abzusehen. Die konkrete Ausgestaltung der Wiederannäherung zwischen der Berufungsklägerin und E.________ sowie deren Begleitmodalitäten seien in die Kompetenz der Beiständin zu stellen.