7 beklagte als erziehungsfähig, weshalb ihm die alleinige Obhut zugesprochen werde (pag. 427 ff., S. 15 ff. der Entscheidbegründung). E.________ lehne den Kontakt zur Berufungsklägerin zurzeit vehement ab. Zwar stelle dies nicht das einzige zu berücksichtigende Kriterium dar. Allerdings sei der Zweck des persönlichen Verkehrs – die positive Entwicklung des Kindes – zu gewährleisten, was bei einer Anordnung gegen den Willen von E.________ in Frage gestellt werde.