_ diesbezüglich bereits ein «auffallend erwachsenes Verhalten» festgestellt. Die von der Beiständin geschilderten Umstände und das Verhalten der Berufungsklägerin, das mutmasslich mit ihrer psychischen Erkrankung zusammenhänge, würden eine Kindswohlgefährdung darstellen. Der Berufungsklägerin gelinge es zurzeit nicht, die Betreuung von E.________ ausreichend zu sichern. Demgegenüber erweise sich der Berufungs-