Das Verhalten der Berufungsklägerin lasse ein Bewusstsein für die nötige Unterstützung von E.________ in schulischen Belangen vermissen. Zwischen der Berufungsklägerin und E.________ sei es ferner zu einer Rollenumkehr gekommen. E.________ habe die Verantwortung für Angelegenheiten übernommen, welche in die elterliche Sphäre fallen würden. Die Lehrpersonen hätten bei E.________ diesbezüglich bereits ein «auffallend erwachsenes Verhalten» festgestellt.