5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen zur Obhut und zum persönlichen Verkehr fest, die Berufungsklägerin habe gegenüber E.________ physische Gewalt angewandt und sie angewiesen, ihre Körperhygiene zu vernachlässigen. Das Verhalten der Berufungsklägerin habe zudem die schulische Entwicklung von E.________ gefährdet. Sie habe E.________ aus Angst vor Überwachung die elektronischen Geräte (Computer, Wecker) weggenommen, obwohl E.________ diese für die Schule bzw. das rechtzeitige Aufstehen benötigt hätte. Das Verhalten der Berufungsklägerin lasse ein Bewusstsein für die nötige Unterstützung von E.______