a und Art. 272 ZPO stellt das Gericht bei vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens den Sachverhalt von Amtes wegen fest (eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz). Oberinstanzlich wird dieser Grundsatz durch die Pflicht zur Begründung der Berufung und durch das eingeschränkte Novenrecht faktisch begrenzt (keine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 138 III 625 E. 2= Pra 2013 Nr. 26). Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art.