6 raschen Verfahren und ohne abschliessende Beurteilung der Rechtslage erlassen werden. Seinem Wesen nach ist das Verfahren summarischer Natur. Umfangreiche Beweismassnahmen und -abnahmen müssen unterbleiben. Die mit dem Erlass vorsorglicher Massnahmen betraute Gerichtsinstanz soll in pflichtgemässem Ermessen anhand der nächst verfügbaren Auskunftsmittel (insb. Urkunden) entscheiden. 4.3 Gemäss Art. 276 i.V.m. Art. 271 Bst. a und Art.