4 (Aufgaben der Beiständin, u.a. behutsame Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs) und Ziff. 5 (Ermächtigung zur Überwachung und Organisation eines begleiteten Besuchsrechts) des erstinstanzlichen Entscheiddispositivs, zumal darin die Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin betreffend die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs geregelt wurden. Dies steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verweigerung des persönlichen Verkehrs. Soweit weitergehend (Ziff. 3, Ziff. 6 bis und mit Ziff. 10) erwuchs der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2020 unangefochten in Rechtskraft.