Die schriftliche Entscheidbegründung wurde der Berufungsklägerin am 10. Dezember 2020 zugestellt (Berufungsbeilage [BB] 3). Mit Zustellung der Berufung am 21. Dezember 2020 wurde die zehntägige Frist gewahrt. 3.5 Die Berufungsklägerin erhob nicht vollumfänglich Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. Juni 2020, sondern nur betreffend Ziff. 2 des Entscheiddispositivs – mithin hinsichtlich der «einstweiligen Verweigerung» des persönlichen Verkehrs zwischen der Berufungsklägerin und E.________. Damit implizit mitangefochten sind Ziff. 4 (Aufgaben der Beiständin,