BSG 161.1]). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege obliegt dem Instruktionsrichter (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht und erweist sich prozessökonomisch als sinnvoll. 3.4 Die Berufung ist im summarischen Verfahren innert zehn Tagen seit Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 Bst. a und Art. 248 Bst. a ZPO). Die schriftliche Entscheidbegründung wurde der Berufungsklägerin am 10. Dezember 2020 zugestellt (Berufungsbeilage [BB] 3).