Die Berufung erweist sich als zulässiges Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 Bst. b ZPO). 3.3 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Behandlung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeit ebenso zuständig, wie für die Beurteilung des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. unentgeltli-