3. 3.1 Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 3.2 Angefochten ist ein im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Bst. a und Art. 248 Bst. a ZPO) ergangener erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren. Streitgegenstand bildet einzig der persönliche Verkehr zwischen der Berufungsklägerin und ihrer Tochter E.________. Damit handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Berufung erweist sich als zulässiges Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 Bst.