2.10 Der Berufungsbeklagte nahm mit Schreiben vom 22. Februar 2021 zur Aktennotiz Stellung und reichte die von Dr. med. F.________ am 11. Februar 2021 beantworteten Ergänzungsfragen der Vorinstanz zum Gutachten zu den Akten (pag. 504 ff.). 2.11 Die Berufungsklägerin verzichtete mit Eingabe vom 25. Februar 2021 auf eine Stellungnahme (pag. 508 ff.). 2.12 Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 wurden die Eingaben den Parteien wechselseitig zugestellt (pag. 514 ff.). Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. II.