Gleichentags stellte die Berufungsklägerin ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 6'000.00 (ZK 20 586), eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 20 584; pag. 459 ff.). 2.2 Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ab. Gleichzeitig ersuchte er die Beiständin um einen Bericht zu den im Hinblick auf eine Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs getroffenen Vorkehren (pag. 467 ff.). 2.3 Der Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.__