2. Es sei in Abänderung der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids der Berufungsklägerin ab sofort für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens das Recht auf persönlichen Verkehr zu ihrer Tochter E.________, geb. ________, im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts im Umfang von mindestens drei Stunden alle 14 Tage zu gewähren. 3. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten.