9. Der Antrag von A.________ auf Zusprechung von Ehegattenunterhalt wird abgewiesen. 10. Die Kosten des vorsorglichen Massnahmenverfahrens werden in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO zur Hauptsache geschlagen, unter Vorbehalt des den Parteien gewährten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Die Entscheidbegründung datiert vom 8. Dezember 2020 (pag. 413 ff.).