5. Die Beistandsperson wird gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB ermächtigt, ein begleitetes Besuchsrecht zu organisieren und zu überwachen, sobald das Kindswohl Kontakte zwischen A.________ und E.________ zulässt. 6. Es wird festgestellt, dass A.________ angesichts ihrer aktuellen finanziellen Verhältnisse zurzeit nicht in der Lage ist, C.________ für das Kind E.________ einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.