): 1. Für die Dauer des Scheidungsverfahrens verbleibt das gemeinsame Kind der Parteien, E.________, geb. ________, unter der alleinigen Obhut des Vaters C.________. 2. Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen der Mutter A.________ und der gemeinsamen Tochter der Parteien, E.________, wird in Anwendung von Art. 274 Abs. 2 ZGB einstweilen verweigert. 3. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB von E.________ wird fortgeführt. 4. Die Aufgaben der Beistandsperson lauten neu wie folgt: a) die Inhaber der elterlichen Sorge in der Sorge um E.________ mit Rat und Tat zu unterstützen,