Für die Berufungsklägerin stellte Rechtsanwalt B.________ demgegenüber betreffend die Obhut und Betreuungsregelung den Antrag, die superprovisorische Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei die alternierende Obhut anzuordnen. Eventualiter sei das Besuchsrecht zwischen der Berufungsklägerin und E.________ wiederherzustellen und die Beiständin mit den entsprechenden Befugnissen zu betrauen (pag. 359 f.). 1.6 Mit Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen vom 26. Juni 2020 erkannte die Vorinstanz Folgendes (CIV 20 1441; pag. 362 ff.): 1.