und der Berufungsbeklagte (pag. 357 ff.) befragt wurden. Die Berufungsklägerin nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Berufungsbeklagte beantragte in Bezug auf die Kinderbelange, E.________ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen und das Besuchsrecht der Berufungsklägerin sei gerichtlich zu regeln. Für die Wiederherstellung und Überwachung des persönlichen Verkehrs zur Berufungsklägerin sei die Beiständin zu beauftragen und es sei eine kinderpsychologische Begleitung von E.________ sicherzustellen (pag. 359). Für die Berufungsklägerin stellte Rechtsanwalt B.__