Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 gab die Vorinstanz bei Dr. med. F.________ ein Kinderzuteilungsgutachten in Auftrag (pag. 96 ff.). 1.3 Nach Eingang der telefonischen Meldungen der Beiständin von E.________, G.________, vom 6. (pag. 264) und 24. März 2020 (pag. 266) stellte die Vorinstanz E.________ mit superprovisorischer Verfügung vom 24. März 2020 unter die alleinige Obhut des Berufungsbeklagten (Ziff. 1). Die Beiständin wurde mit den hierfür notwendigen Schritten beauftragt (Ziff. 2). Auf eine Regelung der persönlichen Kontakte zwischen der Berufungsklägerin und E.________ verzichtete die Vorinstanz «einstweilen» (Ziff.