Die Parteien schlossen eine Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen ab. E.________ wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alternierende Obhut beider Kindseltern, mit Wohnsitz bei der Berufungsklägerin gestellt (Ziff. 2). Die Betreuungsanteile der Kindseltern wurden unter der Woche je hälftig festgelegt (Ziff. 3). Sie behielten sich vor, nach Eingang des von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Kinderzuteilungsgutachtens die Vereinbarung betreffend die elterliche Sorge und Betreuung anzupassen (Ziff. 4; pag. 68 ff.). 1.2 Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 gab die Vorinstanz bei Dr. med.