Kompetenzen der Beistandsperson (Art. 308 ZGB) Die Beistandsperson kann mit der Überwachung des persönlichen Verkehrs, der Regelung von Über- und Rückgabe des Kindes sowie der Modalitäten der Durchführung der einzelnen Besuche betraut werden. Hingegen kann ihr nicht die Aufgabe überbunden werden, anstelle des Richters oder der KESB die Besuchsordnung zu ändern, zu erlassen oder zu ergänzen (E. 7.3.2). Der Beistandsperson kann insbesondere nicht die Entscheidkompetenz für die Einführung sowie die konkrete Regelung des Orts, der Dauer und der Häufigkeit eines begleiteten Besuchsrechts übertragen werden (E. 7.3.3 f.). Erwägungen: I.