Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 20 585 Telefon +41 31 635 48 02 ZK 20 584 (Gesuch um uR) Fax +41 31 634 50 53 ZK 20 586 (Gesuch um PKV) obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. März 2021 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Niklaus Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beklagte/Berufungsklägerin gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Kläger/Berufungsbeklagter Gegenstand vorsorgliche Massnahmen Art. 276 ZPO Gesuch um Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechts- pflege Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 26. Juni 2020 (Entscheidbegründung vom 8. De- zember 2020, CIV 19 1449 / 20 1441) Regeste: Kompetenzen der Beistandsperson (Art. 308 ZGB) Die Beistandsperson kann mit der Überwachung des persönlichen Verkehrs, der Regelung von Über- und Rückgabe des Kindes sowie der Modalitäten der Durchführung der einzel- nen Besuche betraut werden. Hingegen kann ihr nicht die Aufgabe überbunden werden, anstelle des Richters oder der KESB die Besuchsordnung zu ändern, zu erlassen oder zu ergänzen (E. 7.3.2). Der Beistandsperson kann insbesondere nicht die Entscheidkompetenz für die Einführung sowie die konkrete Regelung des Orts, der Dauer und der Häufigkeit eines begleiteten Besuchsrechts übertragen werden (E. 7.3.3 f.). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Berufungsklägerin/Kindsmutter) und C.________ (nach- folgend: Berufungsbeklagter/Kindsvater) sind die getrenntlebenden Eltern von E.________, geb. ________. Der Berufungsbeklagte reichte am 28. März 2019 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) eine Schei- dungsklage ein (CIV 19 1449; pag. 1 ff.). Im Rahmen dieses Verfahrens fand am 3. Mai 2019 die Anhörung von E.________ (pag. 39 ff.) und am 5. Juli 2019 die Ei- nigungsverhandlung statt (pag. 74 ff.). Die Parteien schlossen eine Teilvereinba- rung über die Scheidungsfolgen ab. E.________ wurde unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge belassen und unter die alternierende Obhut beider Kindseltern, mit Wohnsitz bei der Berufungsklägerin gestellt (Ziff. 2). Die Betreuungsanteile der Kindseltern wurden unter der Woche je hälftig festgelegt (Ziff. 3). Sie behielten sich vor, nach Eingang des von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Kinderzuteilungs- gutachtens die Vereinbarung betreffend die elterliche Sorge und Betreuung anzu- passen (Ziff. 4; pag. 68 ff.). 1.2 Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 gab die Vorinstanz bei Dr. med. F.________ ein Kinderzuteilungsgutachten in Auftrag (pag. 96 ff.). 1.3 Nach Eingang der telefonischen Meldungen der Beiständin von E.________, G.________, vom 6. (pag. 264) und 24. März 2020 (pag. 266) stellte die Vorinstanz E.________ mit superprovisorischer Verfügung vom 24. März 2020 unter die allei- nige Obhut des Berufungsbeklagten (Ziff. 1). Die Beiständin wurde mit den hierfür notwendigen Schritten beauftragt (Ziff. 2). Auf eine Regelung der persönlichen Kon- takte zwischen der Berufungsklägerin und E.________ verzichtete die Vorinstanz «einstweilen» (Ziff. 3; pag. 267 ff.; Verfahren CIV 20 1441). 2 1.4 Die Beiständin nahm mit Eingabe vom 31. März 2020 (pag. 284 ff.), der Berufungs- beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 1. April 2020 (pag. 286 ff.) sowie die Berufungsklägerin am 26. März 2020 (pag. 279 ff.) und vertreten durch Rechtsanwalt B.________ am 4. Mai 2020 (pag. 311 ff.) zur superprovisorischen Verfügung der Vorinstanz Stellung. 1.5 Am 10. Juni 2020 fand die Verhandlung im vorsorglichen Massnahmenverfahren vor der Vorinstanz statt (pag. 345 ff.), anlässlich welcher die Beiständin (pag. 350 ff.) und der Berufungsbeklagte (pag. 357 ff.) befragt wurden. Die Beru- fungsklägerin nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Berufungsbeklagte bean- tragte in Bezug auf die Kinderbelange, E.________ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen und das Besuchsrecht der Berufungsklägerin sei gerichtlich zu regeln. Für die Wiederherstellung und Überwachung des persönlichen Verkehrs zur Beru- fungsklägerin sei die Beiständin zu beauftragen und es sei eine kinderpsychologi- sche Begleitung von E.________ sicherzustellen (pag. 359). Für die Berufungsklä- gerin stellte Rechtsanwalt B.________ demgegenüber betreffend die Obhut und Betreuungsregelung den Antrag, die superprovisorische Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei die alternierende Obhut anzuordnen. Eventualiter sei das Besuchsrecht zwischen der Berufungsklägerin und E.________ wiederherzu- stellen und die Beiständin mit den entsprechenden Befugnissen zu betrauen (pag. 359 f.). 1.6 Mit Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen vom 26. Juni 2020 erkannte die Vorinstanz Folgendes (CIV 20 1441; pag. 362 ff.): 1. Für die Dauer des Scheidungsverfahrens verbleibt das gemeinsame Kind der Parteien, E.________, geb. ________, unter der alleinigen Obhut des Vaters C.________. 2. Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen der Mutter A.________ und der gemeinsamen Tochter der Parteien, E.________, wird in Anwendung von Art. 274 Abs. 2 ZGB einstweilen ver- weigert. 3. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB von E.________ wird fortgeführt. 4. Die Aufgaben der Beistandsperson lauten neu wie folgt: a) die Inhaber der elterlichen Sorge in der Sorge um E.________ mit Rat und Tat zu unterstüt- zen, b) insbesondere: - eine kinderpsychologische Begleitung von E.________ sicherzustellen; - auf eine behutsame Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zwischen der Mutter A.________ und E.________ hinzuarbeiten; - bei den zuständigen Schulbehörden darauf hinzuwirken, dass E.________ die Schule weiterhin in ihrer angestammten Klasse in H.________ besuchen kann. 5. Die Beistandsperson wird gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB ermächtigt, ein begleitetes Besuchsrecht zu organisieren und zu überwachen, sobald das Kindswohl Kontakte zwischen A.________ und E.________ zulässt. 6. Es wird festgestellt, dass A.________ angesichts ihrer aktuellen finanziellen Verhältnisse zurzeit nicht in der Lage ist, C.________ für das Kind E.________ einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. 3 7. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt des Kindes nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt ein Betrag (Unterdeckung) von CHF 670.00. 8. Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags wurde von folgenden Einkommenszahlen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn/Gratifikation, exkl. Familienzulagen) ausgegangen: - C.________: CHF 3'000.00 - A.________ CHF 0.00 Ein allfälliges Vermögen wurde bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt. 9. Der Antrag von A.________ auf Zusprechung von Ehegattenunterhalt wird abgewiesen. 10. Die Kosten des vorsorglichen Massnahmenverfahrens werden in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO zur Hauptsache geschlagen, unter Vorbehalt des den Parteien gewährten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Die Entscheidbegründung datiert vom 8. Dezember 2020 (pag. 413 ff.). 2. 2.1 Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 (e-GOV gleichentags) Be- rufung beim Obergericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 454 ff.): 1. Es sei Dispositivziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Ju- ni 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO (CIV 20 1441) aufzuheben. 2. Es sei in Abänderung der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids der Berufungsklägerin ab sofort für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens das Recht auf persönlichen Verkehr zu ihrer Tochter E.________, geb. ________, im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts im Umfang von mindestens drei Stunden alle 14 Tage zu gewähren. 3. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zulasten des Beru- fungsbeklagten. Gleichentags stellte die Berufungsklägerin ein Gesuch um Leistung eines Prozess- kostenvorschusses für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 6'000.00 (ZK 20 586), eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 20 584; pag. 459 ff.). 2.2 Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ab. Gleichzeitig ersuchte er die Beiständin um einen Bericht zu den im Hinblick auf eine Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs getroffenen Vorkehren (pag. 467 ff.). 2.3 Der Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragte mit Eingabe vom 30. Dezember 2020, das Gesuch um Leistung eines Prozesskosten- vorschusses für das Berufungsverfahren (Ziff. 1), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 2) sowie die Berufung (Ziff. 3) seien kostenfällig abzuweisen (pag. 473 f.). 2.4 Die Beiständin informierte die Kammer mit Bericht vom 19. Januar 2021 über die für den 22. Januar 2021 geplante Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zwi- 4 schen der Berufungsklägerin und E.________ im Rahmen begleiteter Besuche (pag. 479). 2.5 Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zum Bericht der Beiständin einzureichen. Es wurde in Aussicht gestellt, daraufhin schriftlich zu entscheiden (pag. 481 f.). 2.6 Die Berufungsklägerin nahm mit Schreiben vom 25. Januar 2021 (pag. 483) und der Berufungsbeklagte mit jenem vom 22. Januar 2021 (pag. 488) zum Bericht der Beiständin Stellung. 2.7 Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 forderte der Instruktionsrichter die Parteien auf, ihre Kostennoten einzureichen (pag. 489 f.). 2.8 Die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ datiert vom 29. Januar 2021 (pag. 492 f.) und jene von Rechtsanwalt B.________ vom 1. Februar 2021 (pag. 495 f.). Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei am 1. bzw. 2. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (pag. 494; pag. 500). 2.9 Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 stellte der Instruktionsrichter den Parteien die Aktennotiz vom Telefongespräch zwischen der Gerichtsschreiberin und der Bei- ständin über den Verlauf der bisherigen Besuche und das geplante weitere Vorge- hen zu. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen (pag. 501 ff.). 2.10 Der Berufungsbeklagte nahm mit Schreiben vom 22. Februar 2021 zur Aktennotiz Stellung und reichte die von Dr. med. F.________ am 11. Februar 2021 beantwor- teten Ergänzungsfragen der Vorinstanz zum Gutachten zu den Akten (pag. 504 ff.). 2.11 Die Berufungsklägerin verzichtete mit Eingabe vom 25. Februar 2021 auf eine Stel- lungnahme (pag. 508 ff.). 2.12 Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 wurden die Eingaben den Parteien wechsel- seitig zugestellt (pag. 514 ff.). Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr ver- nehmen. II. 3. 3.1 Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmit- tel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 3.2 Angefochten ist ein im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Bst. a und Art. 248 Bst. a ZPO) ergangener erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren. Streitgegenstand bil- det einzig der persönliche Verkehr zwischen der Berufungsklägerin und ihrer Toch- ter E.________. Damit handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitig- keit. Die Berufung erweist sich als zulässiges Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 Bst. b ZPO). 3.3 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Behandlung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeit ebenso zuständig, wie für die Beurtei- lung des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. unentgeltli- 5 che Rechtspflege (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] sowie Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Urteilsfin- dung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ob- liegt dem Instruktionsrichter (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht und erweist sich prozessökonomisch als sinnvoll. 3.4 Die Berufung ist im summarischen Verfahren innert zehn Tagen seit Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzu- reichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 Bst. a und Art. 248 Bst. a ZPO). Die schrift- liche Entscheidbegründung wurde der Berufungsklägerin am 10. Dezember 2020 zugestellt (Berufungsbeilage [BB] 3). Mit Zustellung der Berufung am 21. Dezem- ber 2020 wurde die zehntägige Frist gewahrt. 3.5 Die Berufungsklägerin erhob nicht vollumfänglich Berufung gegen den vorinstanzli- chen Entscheid vom 26. Juni 2020, sondern nur betreffend Ziff. 2 des Entscheid- dispositivs – mithin hinsichtlich der «einstweiligen Verweigerung» des persönlichen Verkehrs zwischen der Berufungsklägerin und E.________. Damit implizit mitange- fochten sind Ziff. 4 (Aufgaben der Beiständin, u.a. behutsame Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs) und Ziff. 5 (Ermächtigung zur Überwachung und Organisa- tion eines begleiteten Besuchsrechts) des erstinstanzlichen Entscheiddispositivs, zumal darin die Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin betreffend die Wieder- aufnahme des persönlichen Verkehrs geregelt wurden. Dies steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verweigerung des persönlichen Verkehrs. Soweit weitergehend (Ziff. 3, Ziff. 6 bis und mit Ziff. 10) erwuchs der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2020 unangefochten in Rechtskraft. 3.6 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 4. 4.1 Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 4.2 Aus der Natur des Summarverfahrens folgt, dass die Anspruchsvoraussetzungen lediglich glaubhaft zu machen sind (SUTTER-SOMM/HOSTETTLER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2016, N. 12 zu Art. 271 ZPO). Dabei genügt es, dem Gericht aufgrund objektiver Anhalts- punkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausge- schlossen sein muss, dass sich die Verhältnisse auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhan- densein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2). Ihrem Zweck entsprechend müssen vorsorgliche Massnahmen in einem 6 raschen Verfahren und ohne abschliessende Beurteilung der Rechtslage erlassen werden. Seinem Wesen nach ist das Verfahren summarischer Natur. Umfangreiche Beweismassnahmen und -abnahmen müssen unterbleiben. Die mit dem Erlass vorsorglicher Massnahmen betraute Gerichtsinstanz soll in pflichtgemässem Er- messen anhand der nächst verfügbaren Auskunftsmittel (insb. Urkunden) entschei- den. 4.3 Gemäss Art. 276 i.V.m. Art. 271 Bst. a und Art. 272 ZPO stellt das Gericht bei vor- sorglichen Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens den Sachverhalt von Amtes wegen fest (eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz). Oberinstanzlich wird dieser Grundsatz durch die Pflicht zur Begründung der Berufung und durch das eingeschränkte Novenrecht faktisch begrenzt (keine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 138 III 625 E. 2= Pra 2013 Nr. 26). Im Berufungs- verfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 Bst. a und Bst. b ZPO). Wenn allerdings wie vorliegend die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Art. 296 ZPO), können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Noven berücksichtigt werden, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 3.2.1). Die von der Berufungsklägerin eingereichten Unterlagen können folg- lich berücksichtigt werden. 4.4 Infolge der Offizialmaxime ist das Gericht zudem nicht an die Parteianträge gebun- den (Art. 296 Abs. 3 ZPO). III. 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen zur Obhut und zum persönlichen Verkehr fest, die Berufungsklägerin habe gegenüber E.________ physische Gewalt ange- wandt und sie angewiesen, ihre Körperhygiene zu vernachlässigen. Das Verhalten der Berufungsklägerin habe zudem die schulische Entwicklung von E.________ gefährdet. Sie habe E.________ aus Angst vor Überwachung die elektronischen Geräte (Computer, Wecker) weggenommen, obwohl E.________ diese für die Schule bzw. das rechtzeitige Aufstehen benötigt hätte. Das Verhalten der Beru- fungsklägerin lasse ein Bewusstsein für die nötige Unterstützung von E.________ in schulischen Belangen vermissen. Zwischen der Berufungsklägerin und E.________ sei es ferner zu einer Rollenumkehr gekommen. E.________ habe die Verantwortung für Angelegenheiten übernommen, welche in die elterliche Sphäre fallen würden. Die Lehrpersonen hätten bei E.________ diesbezüglich bereits ein «auffallend erwachsenes Verhalten» festgestellt. Die von der Beiständin geschil- derten Umstände und das Verhalten der Berufungsklägerin, das mutmasslich mit ihrer psychischen Erkrankung zusammenhänge, würden eine Kindswohlgefähr- dung darstellen. Der Berufungsklägerin gelinge es zurzeit nicht, die Betreuung von E.________ ausreichend zu sichern. Demgegenüber erweise sich der Berufungs- 7 beklagte als erziehungsfähig, weshalb ihm die alleinige Obhut zugesprochen werde (pag. 427 ff., S. 15 ff. der Entscheidbegründung). E.________ lehne den Kontakt zur Berufungsklägerin zurzeit vehement ab. Zwar stelle dies nicht das einzige zu berücksichtigende Kriterium dar. Allerdings sei der Zweck des persönlichen Verkehrs – die positive Entwicklung des Kindes – zu ge- währleisten, was bei einer Anordnung gegen den Willen von E.________ in Frage gestellt werde. Es drohe, dass sich die bereits beschriebene Dynamik zwischen der Berufungsklägerin und E.________ wiederhole. Dies sei nicht mit dem Kindswohl vereinbar und stelle eine Gefährdung der physischen und psychischen Gesundheit von E.________ dar. Daher sei das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen der Berufungsklägerin und E.________ «einstweilen zu verweigern». Indessen sei eine Wiederaufnahme der Kontakte anzustreben. Es müsse einer Entfremdung von E.________ gegenüber der Berufungsklägerin entgegengewirkt werden. Sobald es das Kindswohl erlaube, solle daher der persönliche Verkehr wiederaufgenommen werden, wobei «die Kontakt-, Besuchs- und Ferienrechte während hängigem Scheidungsverfahren möglichst dem gerichtsüblichen Rahmen entsprechen» könn- ten. Aufgrund der unklaren weiteren Entwicklung sei jedoch von einer gerichtlichen Festlegung des persönlichen Verkehrs abzusehen. Die konkrete Ausgestaltung der Wiederannäherung zwischen der Berufungsklägerin und E.________ sowie deren Begleitmodalitäten seien in die Kompetenz der Beiständin zu stellen. Im Vorder- grund stehe zunächst die «Wiederaufnahme des Kontakts und allenfalls die Instal- lierung eines begleiteten Besuchsrechts». Die Aufgaben der Beiständin seien ent- sprechend anzupassen (pag. 430, S. 18 der Entscheidbegründung). 5.2 Die Berufungsklägerin bringt demgegenüber vor, im Gutachten von Dr. med. F.________ vom 16. Juli 2020 sowie in der Expertise des I.________ (in welchem sich die Berufungsklägerin von 1. September 2020 bis am 8. Dezem- ber 2020 aufhielt) vom 22. Oktober 2020 werde die Installation eines begleiteten Besuchsrechts nahegelegt. Die einstweilige Verweigerung des persönlichen Ver- kehrs zwischen der Berufungsklägerin und E.________ sei daher «nicht mehr» ge- rechtfertigt, unverhältnismässig und schiesse über das eigentliche Ziel des Kindes- schutzes hinaus. Die Gutachten würden sich nicht für eine Verweigerung des per- sönlichen Verkehrs aussprechen. Die Zielsetzung an die Beiständin, auf eine Wie- deraufnahme des persönlichen Verkehrs zwischen der Berufungsklägerin und E.________ hinzuarbeiten, sei in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt definiert. Es könne nicht sein, dass diese Aufgabe alleine der Beistandsperson übertragen wer- de und vom Wille des Kindes abhänge. Das Gericht habe vielmehr die Pflicht, un- verzüglich ein begleitetes Besuchsrecht zu installieren, damit einer Entfremdung von E.________ gegenüber der Berufungsklägerin entgegengewirkt werden könne. Dies sei umso mehr angezeigt, als bisher kein Termin für die Verhandlung im Scheidungsverfahren festgelegt worden sei und die Aufhebung des persönlichen Verkehrs nunmehr seit März 2020 andauere. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich nach der mehrmonatigen psychiatrischen Behandlung der Berufungsklägerin im I.________ nachhaltig verbessert. Die materiellen Voraussetzungen für die Verweigerung des persönlichen Verkehrs seien mithin «nicht mehr» gegeben (pag. 456 ff.). 8 5.3 Der Berufungsbeklagte verwies in seiner Berufungsantwort auf die Ausführungen der Vorinstanz. Diese habe bei ihrem vorsorglichen Entscheid den prekären psy- chischen Gesundheitszustand der Berufungsklägerin mitberücksichtigt. Ihr angeb- lich verbesserter Gesundheitszustand sei nicht dokumentiert. Sie habe sich während Monaten im I.________ aufgehalten, was ihren instabilen Gesundheitszu- stand belege. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei der vorinstanzliche Ent- scheid zu bestätigen, zumal dieser die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs nicht ausgeschlossen habe, sobald dies der Gesundheitszustand der Berufungs- klägerin zulasse (pag. 473 f.). 5.4 Die Beiständin informiert in ihrem Bericht vom 19. Januar 2021, dass sie nach Aus- tritt der Berufungsklägerin aus dem I.________ Anfang Dezember 2020 bei der J.________ in H.________ um eine professionelle Besuchsbegleitung ersucht ha- be. Weil die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zwischen der Berufungs- klägerin und E.________ möglichst behutsam erfolgen solle, stehe zusätzlich zur professionellen Begleitung auch ein neutraler Ort für die Besuche zur Verfügung. Nach zeitlichen und organisatorischen Abklärungen werde jeweils am Freitag- nachmittag mit ein- bis zweistündigen Besuchen gestartet. Der erste Besuch sei für den 22. Januar 2021 geplant (pag. 479). Am 16. Februar 2021 erklärt die Beiständin sodann telefonisch, es hätten bereits vier bis fünf begleitete Besuche stattfinden können, die alle gut verlaufen seien. Zurzeit würden ca. alle zwei Wochen zwei- bis dreistündige Besuche stattfinden. Ab März 2021 könnten die begleiteten Besuche wöchentlich während rund drei Stunden durchgeführt werden (pag. 501). 5.5 Die Berufungsklägerin hält des Weiteren fest, auch während ihrem Aufenthalt im I.________ wäre die Wiederherstellung des persönlichen Verkehrs möglich gewe- sen. Die Beiständin sei lange Zeit untätig geblieben und die Vorinstanz habe in zeitlicher Hinsicht keine konkreten Anordnungen an die Beiständin getroffen. Im Übrigen habe die Vorinstanz nun für den 7. Mai 2021 die zweite Einigungsverhand- lung im Scheidungsverfahren angesetzt (pag. 483). 6. 6.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). 6.2 Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehun- gen zu beiden Elternteilen wichtig, weil sie bei seiner Identitätsfindung eine ent- scheidende Rolle spielen können (BGE 131 Ill 209 E. 5, 123 III 445 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 5.2.1). 9 6.3 Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kin- deswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Eine Kin- deswohlgefährdung liegt vor, «sobald nach den Umständen die ernstliche Möglich- keit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat» (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, N. 27.14 zu §27; vgl. HEGNAUER, in: Berner Kommentar zum ZGB, 1997, N. 23 ff. zu Art. 274 ZGB). 6.4 Eltern, Pflegeeltern oder das Kind können ermahnt und es kann ihnen Weisungen erteilt werden, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Ver- kehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Wei- sung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Das begleitete Be- suchsrecht stellt eine Weisung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB dar. Es bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschär- fen, Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehun- gen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1; 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). Es erscheint insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Er- krankung, negative Beeinflussung des Kindes, psychische Belastung, Überforde- rung und Ängste des Kindes sowie bei einem stark gestörten Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des Be- suchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so das dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BGE 122 Ill 404 E. 3c). Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_728/2015 vom 25. Au- gust 2016 E. 2.2). Es stellt jedoch stets nur eine Übergangslösung dar (vgl. zum Ganzen SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, N. 26 f. zu Art. 273 ZGB). 6.5 Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ist nebst sämtlichen anderen Bege- benheiten der konkreten Situation insbesondere auch dem Alter der betroffenen Kinder und mit fortschreitendem Alter zunehmend auch dem von ihnen geäusser- ten Willen Rechnung zu tragen. Kinder können indes nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen sie Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsbe- rechtigten Elternteil haben möchten und der von ihnen geäusserte Wille kann nicht das alleinige Element bei der richterlichen Entscheidfindung sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_728/2015 vom 25. August 2016). 7. 7.1 Vorliegend blieb unbestritten, dass die von der Vorinstanz superprovisorisch und im Rahmen der vorsorglichen Massnahme getroffene Sistierung des persönlichen Verkehrs («einstweilige Verweigerung») zwischen der Berufungsklägerin und E.________ zumindest anfänglich angezeigt war. Selbst die Berufungsklägerin 10 spricht im Berufungsverfahren davon, die getroffene Kindesschutzmassnahme sei «nicht mehr» angezeigt. Diesbezüglich kann folglich vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gestützt auf das dokumen- tierte Verhalten der Berufungsklägerin im Frühling 2020 und die daraus resultieren- den Umstände durfte die Vorinstanz zweifellos von einer akuten Kindswohlgefähr- dung von E.________ ausgehen, der nicht anders als durch die Obhutszuteilung an den Kindsvater und die Sistierung des persönlichen Verkehrs zur Berufungsklä- gerin begegnet werden konnte. 7.2 7.2.1 Fraglich und im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilen bleibt, ob sich die Sistierung des persönlichen Verkehrs als weiterhin angezeigt und verhältnismässig erweist oder ob die Umstände eine gerichtliche Anordnung begleiteter Besuche er- lauben. Die Berufungsklägerin gesteht in dieser Hinsicht im Berufungsverfahren mit Blick auf ihre Rechtsbegehren selbst ein, dass ein weitergehender persönlicher Verkehr – über begleitete Besuche hinaus – zum gegebenen Zeitpunkt noch nicht zur Diskussion stehen kann. 7.2.2 Das von der Vorinstanz bei Dr. med. F.________ in Auftrag gegebene Kinderzutei- lungsgutachten datiert vom 16. Juli 2020 (BB 5). Dr. med. F.________ nahm in diesem Gutachten sowohl zur Erziehungsfähigkeit der Kindseltern, zur Obhut sowie zum persönlichen Verkehr zwischen den Kindseltern und E.________ Stellung. Die Zusammenarbeit mit der Berufungsklägerin erwies sich bei der Gutachtenserstel- lung als schwierig, zumal sie eine Zusammenarbeit mit Dr. med. F.________ nach einem ersten Termin am 10. Dezember 2019 verweigerte. Dr. med. F.________ konnte sich bei der Begutachtung neben den zur Verfügung gestellten (medizini- schen) Akten über die Berufungsklägerin jedoch auch auf die Ausführungen des Berufungsbeklagten, der Beiständin, von E.________ und deren Halbschwester beziehen. Dr. med. F.________ beurteilte E.________ als normal entwickeltes Kind, das seit längerer Zeit in einem komplexen Familienumfeld aufwachse. Die Spannungen zwischen den Kindseltern sowie die psychischen Besonderheiten der Berufungs- klägerin hätten sehr wahrscheinlich zu einem überangepassten Verhalten von E.________ geführt. Auch ein Loyalitätskonflikt sei anzunehmen (BB 5, S. 15). Die Berufungsklägerin sei nicht in der Lage, sich adäquat um E.________ zu kümmern. Grund hierfür sei wahrscheinlich, eine in der Vergangenheit bereits gestellte Dia- gnose und auch vom Gutachter angenommene psychiatrische Erkrankung, die zur- zeit unbehandelt sei (BB 5, S. 15 f.). Aufgrund der geringen Kooperationsfähigkeit der Berufungsklägerin, deren Vernachlässigung der Entwicklungsbedürfnisse von E.________ und die Anwesenheit einer unbehandelten psychiatrischen Erkran- kung, sei die elterliche Kompetenz der Berufungsklägerin eingeschränkt, weshalb die Zuteilung der Obhut an sie nicht vorstellbar sei (BB 5, S. 16). Demgegenüber könne nach Vorgesprächen mit der Berufungsklägerin durch spezifische Fachper- sonen wie zum Beispiel der Beiständin ein begleitetes Besuchsrecht an einem ge- schützten Ort erwogen werden. Eine Erweiterung des Besuchsrechts könne jedoch erst nach einer psychiatrischen Abklärung der Berufungsklägerin und gegebenen- falls einer Behandlung gewährt werden. Aufgrund der angenommenen psychoti- 11 schen Störung der Berufungsklägerin mit wahnhaften Inhalten sei es nicht ausge- schlossen, dass die zum Teil befremdlichen Gedankeninhalte der Berufungskläge- rin an E.________ weitergegeben würden und dies ihre Entwicklung gefährde (BB 5, S. 17; vgl. auch pag. 507). Bereits Dr. med. F.________ erachtete folglich die Installation eines begleiteten Besuchsrechts – trotz noch ungeklärter gesundheitlicher Situation der Berufungs- klägerin – mit Gutachten vom 16. Juli 2020 als grundsätzlich möglich. Die Installati- on eines begleiteten Besuchsrechts hätte gestützt darauf folglich prinzipiell in Er- wägung gezogen werden können. In der Folge verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Berufungsklägerin allerdings. Sie wurde aufgrund eines unklaren psychotischen Zustandsbilds mit Selbstgefährdung am 1. September 2020 per ärztlicher Verfügung fürsorgerisch im I.________ untergebracht. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) Biel/Bienne vom 18. September 2020 wurde die Berufungskläge- rin bis zum 30. Oktober 2020 zur psychiatrischen Begutachtung im I.________ ein- gewiesen. Daraufhin brachte die KESB Biel/Bienne die Berufungsklägerin mit Ent- scheid vom 29. Oktober 2020 fürsorgerisch im I.________ unter. Gestützt auf den Bericht des I.________ vom 2. Dezember 2020 stabilisierte sich das psychische Zustandsbild der Berufungsklägerin. Es wurde eine chronische paranoide Schizo- phrenie mit Wahngedanken diagnostiziert. Durch regelmässige Medikamentenein- nahme und einem günstigen Umfeld lasse sich das Risiko von weiteren psychoti- schen Dekompensationen jedoch vermindern. Die Berufungsklägerin konnte daher mit Entscheid der KESB Biel/Bienne vom 7. Dezember 2020 per 8. Dezember 2020 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen werden, wobei für die Dauer von zwei Jahren ambulante Massnahmen angeordnet wurden (Begleitung durch Wohnhilfe, wöchentliche ambulant-psychiatrische Behandlungen, alle zwei Tage Medikamentenabgabe durch die Psychiatriespitex; pag. 441 ff.; vgl. auch Anpas- sung der ambulanten Massnahmen [neue Institution für die ambulant- psychiatrische Behandlung] mit Entscheid der KESB Biel/Bienne vom 22. Dezem- ber 2020, pag. 450 ff.). Der Gesundheitszustand der Berufungsklägerin verschlechterte sich folglich im Sommer 2020 erheblich, so dass ein mehrmonatiger stationärer Aufenthalt im I.________ angezeigt war. Bis zum Gutachten vom 22. Oktober 2020 lag zudem eine Unklarheit in Bezug auf die psychiatrische Diagnose der Berufungsklägerin und damit zumindest implizit auch auf die möglichen Auswirkungen ihres Verhal- tens auf E.________ vor. Es erscheint unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sowie des Umstands, dass der persönliche Verkehr zwischen der Berufungskläge- rin und E.________ aufgrund der vergangenen Geschehnisse behutsam wieder- aufzunehmen war, zumindest fraglich, ob bereits während der fürsorgerischen Un- terbringung mit der Wiederaufnahme der Kontakte hätte begonnen werden sollen. Zwar hielten die Fachpersonen des I.________ im Gutachten vom 22. Okto- ber 2020 (lediglich auszugsweise aktenkundig) fest, dass aufgrund einer möglichen Fremdgefährdung, die Berufungsklägerin ihre Tochter nur in Begleitung einer Fachperson sehen solle (BB 6). Dass die Fachpersonen bereits während der stati- onären Behandlung im I.________ die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs 12 empfahlen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Ohnehin stellt das Gutachten vom 22. Oktober 2020 die psychiatrische Erkrankung der Berufungsklägerin in den Vor- dergrund und behandelt die sich stellenden kindesschutzrechtlichen Fragen betref- fend E.________ nicht. Die Frage, ob bereits während des Aufenthalts der Berufungsklägerin im I.________ mit der Wiederaufnahme der begleiteten Besuche hätte begonnen wer- den sollen, kann mit Blick auf den aktuellen Zustand der Berufungsklägerin offen- gelassen werden. 7.2.3 Denn spätestens seit Entlassung der Berufungsklägerin aus dem I.________ darf von einer Stabilisation ihres Gesundheitszustands ausgegangen werden. Ihr Ge- sundheitszustand wurde abgeklärt und eine für sie geeignete Behandlungsform aufgegleist. Soweit aus den Akten ersichtlich und gestützt auf die Schilderungen der Beiständin zum gesundheitlichen Zustand der Berufungsklägerin (vgl. pag. 501) hält sie die von der KESB Biel/Bienne angeordneten ambulanten Massnahmen of- fenbar ein. Sie befindet sich in ambulanter Behandlung und erhält Unterstützung zu Hause. Einer behutsamen Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs in Form von begleiteten Besuchen stand damit nichts mehr im Weg. Entsprechend erachte- te die Beiständin die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zu E.________ bereits als angezeigt. Seit dem 22. Januar 2021 finden regelmässig begleitete Be- suche statt. Gründe für die Aufrechterhaltung der Sistierung des persönlichen Verkehrs sind mithin keine mehr vorhanden. Auch Dr. med. F.________ kommt im Bericht vom 11. Februar 2021 zum Schluss, dass begleitete Besuche mit einer geeigneten Fachperson aktuell empfehlenswert seien (pag. 507). Die aktuellen Verhältnisse sprechen folglich für die Weiterführung der – bisher gut verlaufenen – begleiteten Besuche. Durch die Besuchsbegleitung an einem neutralen Ort kann nicht nur der gesundheitliche Zustand der Berufungsklägerin beobachtet werden, sondern es stehen Fachpersonen zur Verfügung, die eine Wiederannäherung zwischen der Berufungsklägerin und E.________ professionell begleiten können. Mit dem aktuell gelebten persönlichen Kontakt kann der drohenden Kindswohlgefährdung von E.________ zurzeit ausreichend begegnet werden. Nach dem Gesagten sind folg- lich begleitete Besuche gerichtlich anzuordnen. 7.2.4 Die begleiteten Besuche erweisen sich mit Blick auf die noch nicht langanhaltende Stabilisierung des Gesundheitszustands der Berufungsklägerin als verhältnismäs- sig. Die Berufungsklägerin leidet offenbar seit Jahren an einer chronischen parano- iden Schizophrenie mit Wahngedanken, die wiederholt zu stationären Behandlun- gen in psychiatrischen Kliniken führte (vgl. pag. 441 f.). Daraus resultierte nach ei- ner Verschlechterung des Gesundheitszustands der Berufungsklägerin im Früh- ling 2020 eine akute Kindswohlgefährdung von E.________ und letztlich wohl auch ihre Verweigerung, den Kontakt mit der Berufungsklägerin aufrecht zu erhalten. Es gilt folglich einerseits, einer Überforderung der Berufungsklägerin mit der Betreu- ung von E.________ entgegenzuwirken, um ihre erst kürzlich erreichte gesundheit- liche Stabilisierung nicht zu gefährden. Andererseits soll E.________ davor be- wahrt werden, erneut in einem destabilisierten Umfeld leben zu müssen. Auch Dr. med. F.________ empfiehlt erst nach einer Dauer von mindestens sechs Mona- 13 ten je nach Verlauf eine Erweiterung des Besuchsrechts – im Rahmen unbegleite- ter Besuche – in Erwägung zu ziehen (pag. 507). Entsprechend erweist sich die Aufrechterhaltung der begleiteten Besuche während des hängigen Scheidungsver- fahrens – bzw. zumindest bis zu einer neuen Evaluation der Situation im Rahmen der Scheidungsverhandlung vom 7. Mai 2021 – als dringend angezeigt und ver- hältnismässig. 7.3 7.3.1 Nach dem Gesagten sind begleitete Besuche zwischen der Berufungsklägerin und E.________ gerichtlich anzuordnen. Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheiddisposi- tivs (Sistierung des persönlichen Verkehrs) sowie die Aufgaben der Beiständin (Ziff. 4 des Entscheiddispositivs) sind entsprechend anzupassen. 7.3.2 Die Beistandsperson kann mit der Überwachung des persönlichen Verkehrs und der Regelung von Über- und Rückgabe des Kindes betraut werden. Hingegen kann ihr nicht die Aufgabe überbunden werden, anstelle des Richters die Besuchsord- nung zu ändern, zu erlassen oder zu ergänzen (BGE 118 II 241 E. 2d; AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar zum ZGB, 2016, N. 106 zu Art. 308 ZGB). Denn das begleitete Besuchsrecht stellt eine Kindesschutzmassnahme dar und die behördliche oder gerichtliche Verantwortung für diese kann nicht an die Beistands- person delegiert werden (vgl. Art. 307 und Art. 315 f. ZGB). Dieser kann einzig die Kompetenz eingeräumt werden, ein vom Gericht festgelegtes Besuchsrecht inner- halb einer klar festgelegten Stufenfolge je nach Verlauf zu erweitern bzw. einzu- schränken (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FS.2018.26 vom 26. Ju- li 2019 E. 2e). Damit auch Anpassungen an unerwartete Ereignisse und kurzfristige Veränderun- gen im Alltag notwendig sind, bedarf es einer gewissen Flexibilität. Entsprechend können der Beistandsperson die Aufgabe übertragen werden, die Modalitäten der Durchführung für den einzelnen Besuch zu konkretisieren. Das kann auch die Festsetzung des konkreten Tages des Besuchs sowie die Verschiebung eines be- reits festgesetzten Besuchszeitpunkts beinhalten, wenn eine solche Verschiebung aufgrund bestimmter Umstände notwendig wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_883/2017 vom 21. August 2018 E. 3.3, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_184/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.4, 5A_670/2013 vom 8. Januar 2014 E. 4.1; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 308 ZGB). Soweit weitergehend kommt der Beistandsperson lediglich die Kompetenz zu, beim Gericht oder der KESB Anpassungen der Regelung zu bean- tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.4). 7.3.3 Die Vorinstanz hätte der Berufungsklägerin folglich den persönlichen Verkehr zu E.________ nicht verweigern und es der Beiständin überlassen dürfen, zu einem unbestimmten Zeitpunkt, an einem unbestimmten Ort und mit unbestimmter Dauer sowie Regelmässigkeit begleitete Besuchstage zu organisieren. Die Beiständin hät- te einzig mit der Überwachung und Begleitung des gerichtlich angeordneten beglei- teten Besuchsrechts sowie der Regelung der – durch das Gericht zumindest im Grundsatz festgelegten – Modalitäten beauftragt werden dürfen. Dies gilt es mit vorliegendem Entscheid nachzuholen. 14 7.3.4 Gestützt auf die bisherigen aktenkundigen Erfahrungen sind keine Gründe ersicht- lich, um von der aktuell gelebten Besuchsrechtsordnung abzuweichen. Entspre- chend werden wöchentlich begleitete Besuche bei der J.________ in H.________ angeordnet. Die begleiteten Besuche haben im Rahmen von dreieinhalb Stunden wöchentlich stattzufinden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es einzig in der Kompetenz des Scheidungsrichters liegt, über Kontakte, welche über begleitete Besuche hinaus- gehen – insbesondere unbegleitete Besuche unter der Woche oder am Wochen- ende (allenfalls mit Übernachtung) – zu entscheiden. Auch eine allfällige Ausdeh- nung der aktuell begleiteten Besuche betreffend Dauer oder Häufigkeit hat durch den erstinstanzlichen Richter zu erfolgen. Der Beiständin kommt diesbezüglich kei- ne Kompetenz zu. Sie hat einzig die Möglichkeit, bei der Vorinstanz Antrag auf An- passung des persönlichen Verkehrs zu stellen. Spätestens mit dem Scheidungsentscheid wird die vorliegend vorsorglich getroffe- ne Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Berufungsklägerin und E.________ zu überprüfen sein. Dabei hat sich der erstinstanzliche Richter über die aktuelle Situation, die möglichen kindswohlgefährdenden Faktoren und über die sich daraus ergebenden Möglichkeiten zu informieren sowie entsprechend konkre- te Anordnungen zu treffen. Ein Entscheid zur Ausweitung des Besuchsrechts kann demgegenüber nicht – oder zumindest nur in einem gerichtlich klar festgelegten in- haltlichen und zeitlichen Rahmen – der Beiständin überlassen werden. 7.3.5 In diesem Zusammenhang wird die Beiständin eingeladen, im Hinblick auf die für den 7. Mai 2021 angesetzte Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren der Vorinstanz bis am 30. April 2021 einen Bericht über den Verlauf der begleiteten Besuche einzureichen und allenfalls Anträge auf Anpassung des persönlichen Ver- kehrs zu stellen. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als begründet und ist teilweise gut- zuheissen. Entgegen dem von der Berufungsklägerin gestellten Rechtsbegehren werden nicht begleitete Besuchstage im Umfang von mindestens drei Stunden alle 14 Tage ge- währt. Vielmehr wird Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs vom 26. Ju- ni 2020 insoweit abgeändert, als wöchentlich begleitete Besuche von dreieinhalb Stunden zwischen der Berufungsklägerin und E.________ angeordnet werden. Die Aufgaben der Beiständin gemäss Ziff. 4 des Entscheiddispositivs werden insofern angepasst, als die Beiständin die Modalitäten der begleiteten Besuche zu regeln und die begleiteten Besuche zwischen der Berufungsklägerin und E.________ gemäss der festgelegten Regelung zu organisieren sowie die Umsetzung der be- gleiteten Besuche zu unterstützen, zu überwachen und sicherzustellen hat. Zudem wird die Beiständin eingeladen, der Vorinstanz bis am 30. April 2021 einen Bericht über den Verlauf der begleiteten Besuche einzureichen und nötigenfalls Antrag auf Anpassung des persönlichen Verkehrs zu stellen. Ziff. 5 des vorinstanzlichen Ent- scheiddispositivs wird ersatzlos aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beru- fung abgewiesen. 15 IV. 9. 9.1 Die Frage, ob die gesuchstellende Partei Anspruch auf Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses von der gesuchsgegnerischen Partei hat, stellt sich auch im End- entscheid. Dies zumindest sofern der gesuchstellenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2019 vom 13. Febru- ar 2020 E. 3.2 ff., E. 3.5). Vorliegend werden mit Blick auf den Verfahrensausgang die Gerichtskosten hälftig geteilt und die Parteikosten wettgeschlagen (vgl. Ziff. 11 ff. hiernach). Es gilt folglich, das Gesuch der Berufungsklägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren (ZK 20 586) zu beur- teilen. 9.2 Der Berufungsbeklagte stellte im oberinstanzlichen Verfahren zwar kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Hinweis des Instruktionsrichters in der Verfü- gung 4. Januar 2021, wonach im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege neu zu beantragen sei, pag. 477 ff.). Dennoch ist er offensichtlich nicht in der Lage, für die Parteikosten der Berufungsklägerin aufzukommen. Er erzielt un- bestrittenermassen ein monatliches Einkommen von lediglich rund CHF 3'000.00 (vgl. Ziff. 8 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs vom 26. Juni 2020). Er hat ak- tuell die alleinige Obhut über die gemeinsame Tochter, kommt mithin für ihren Le- bensunterhalt auf und die Berufungsklägerin vermag zurzeit keinen Kindesunterhalt zu entrichten. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen besteht augenscheinlich kein Raum für die Ausrichtung eines Parteikostenersatzes. 9.3 Das Gesuch der Berufungsklägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren (ZK 20 586) ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechts- pflege für das Berufungsverfahren (ZK 20 584). 10.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit (Bst. a) und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung ei- nes Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). 10.3 Die Berufungsklägerin wird von der Sozialhilfe unterstützt. Sie ist offensichtlich mit- tellos. Die Berufung kann ferner nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden und die Berufungsklägerin ist auf anwaltliche Vertretung angewiesen. 10.4 Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren (ZK 20 584) ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Ihr ist Rechts- anwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. 16 V. 11. 11.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Weil die Vorinstanz die Kosten des vorsorglichen Massnahmenverfahrens in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO, unter Vorbehalt des den Parteien gewährten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege, zur Hauptsache schlug, besteht vorliegend kein Re- gelungsbedarf. 11.2 Oberinstanzlich werden die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung – grundsätzlich auch in familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt und der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen jedoch abweichen und die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren oder beim Vorliegen besonderer Umstände, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen, nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c und Bst. f ZPO). Dem von der Berufungsklägerin gestellten Rechtsbegehren, begleitete Besuche im Umfang von mindestens drei Stunden alle 14 Tage anzuordnen (ausmachend mo- natlich rund sechs Stunden), wird vorliegend zwar nicht vollumfänglich stattgege- ben. Im Ergebnis werden jedoch sogar mehr begleitete Besuchsstunden angeord- net (wöchentlich begleitete Besuche von dreieinhalb Stunden, ausmachend monat- lich rund 14 Stunden), weshalb sie oberinstanzlich grundsätzlich obsiegt. Allerdings erachtet es die Kammer im Rahmen ihrer Ermessensausübung vorliegend als sachgerecht, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig zur Bezahlung aufzuerlegen und sie ihre Parteikosten selbst tragen zu lassen. Denn der vorliegend angefochte- ne Entscheid vom 26. Juni 2020 erwies sich mit Blick auf das Gesagte zumindest anfänglich als richtig. Erst die nun veränderten Verhältnisse seit Erlass des vor- instanzlichen Entscheids – die Verbesserung des psychischen Zustands der Beru- fungsklägerin und deren aktuelle Behandlung – lassen eine andere Beurteilung des persönlichen Verkehrs zu. Die Gründe für die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids liegen folglich im Wesentlichen bei der Berufungsklägerin selbst. Aller- dings führt auch die von der Vorinstanz getroffene unzulässige Kompetenzzutei- lung an die Beiständin zur teilweisen Gutheissung der Berufung. Unter Berücksich- tigung dieser Ausgangslage erscheint es unbillig, die Verfahrenskosten dem Beru- fungsbeklagten vollumfänglich aufzuerlegen, auch wenn er mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung nicht durchdringt. In inhaltlicher Hinsicht opponiert der Be- rufungsbeklagte unter Vorbehalt eines verbesserten Gesundheitszustands der Be- rufungsklägerin denn auch nicht gegen den Wiederaufbau des persönlichen Ver- kehrs (pag. 474). Die hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten sowie die Wett- schlagung der Parteikosten ist folglich angemessen. 11.3 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden auf CHF 1'500.00 bestimmt (Art. 45 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und den Parteien je hälf- tig, ausmachend je CHF 750.00, zur Bezahlung auferlegt – bei der Berufungskläge- rin unter Vorbehalt des ihr erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie ist 17 zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Dem Berufungsbeklagten wird für seinen Anteil an die Gerichtskosten noch separat Rechnung gestellt. 11.4 Für den Entscheid über das von der Berufungsklägerin oberinstanzlich gestellte Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 20 586 / ZK 20 584) werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Parteikosten wettgeschlagen (vgl. Ziff. 11.2 hiervor). Jede Partei trägt folglich ihre eigenen Parteikosten des oberin- stanzlichen Verfahrens – bei der Berufungsklägerin unter Vorbehalt des ihr erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. 12.2 12.2.1 Es bleibt damit das amtliche Honorar des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin festzusetzen. 12.2.2 Gemäss Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikosten- ersatz (Art. 41 KAG und Art. 5 ff. der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Weil es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit han- delt, beträgt der Tarifrahmen nach Art. 5 Abs. 2 und 3 PKV im erstinstanzlichen Verfahren CHF 120.00 bis CHF 7'080.00 (30-60% des Honorars gemäss Abs. 2). In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50% davon, soweit es vom bisherigen Anwalt geführt wurde (Art. 7 PKV). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Pro- zesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich ent- schädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Nach Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV, BSG 168.711) ist ein Stundenansatz von CHF 200.00 zu entschädigen. 12.2.3 Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Kostennote vom 1. Februar 2021 eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'568.20 geltend (7 Stunden Aufwand zu CHF 200.00, ausmachend CHF 1'400.00, Auslagen CHF 56.10, MwSt. CHF 112.10, pag. 495 ff.). Der geltend gemachte Aufwand ist unter Berücksichti- gung der obgenannten Bemessungskriterien angemessen. Rechtsanwalt B.________ macht kein volles Honorar geltend, weshalb auf die Festlegung eines nachforderbaren Betrags praxisgemäss verzichtet wird. Die Auslagen geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren wird demnach in Anwendung von Art. 42 KAG i.V.m. Art. 1 EAV wie folgt bestimmt: 18 Stunden Satz Zeitaufwand 7.00 200.00 CHF 1’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 56.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’456.10 CHF 112.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’568.20 Die Berufungsklägerin hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Ent- schädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 19 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass Ziff. 3 sowie Ziff. 6 bis und mit Ziff. 10 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Berufung wird teilweise gutheissen. 2.1. Ziff. 2 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Juni 2020 wird wie folgt abgeändert: Der persönliche Verkehr zwischen der Berufungsklägerin sowie E.________ wird neu und bis auf weiteres wie folgt geregelt: a) Es finden einmal wöchentlich begleitete Besuche von dreieinhalb Stunden bei der J.________ in H.________ statt. b) Unbegleitete Besuche finden vorderhand nicht statt. 2.2. Ziff. 4 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Juni 2020 wird wie folgt abgeändert: Die Aufgaben der Beistandsperson lauten wie folgt: c) die Inhaber der elterlichen Sorge in der Sorge um E.________ mit Rat und Tat zu unterstützen, d) insbesondere: - eine kinderpsychologische Begleitung von E.________ sicherzustellen; - die Modalitäten der begleiteten Besuche zwischen der Berufungsklägerin und E.________ zu regeln; - die begleiteten Besuche zwischen der Berufungsklägerin und E.________ gemäss der festgelegten Regelung zu organisieren und die Umsetzung der begleiteten Besuche zu unterstützen, zu überwachen und sicherzustellen; - bei den zuständigen Schulbehörden darauf hinzuwirken, dass E.________ die Schule weiterhin in ihrer angestammten Klasse in H.________ besuchen kann. e) der Vorinstanz bis am 30. April 2021 einen Bericht über den Verlauf der begleite- ten Besuche einzureichen und allenfalls Antrag auf Anpassung des persönlichen Verkehrs zu stellen. 2.3. Ziff. 5 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Juni 2020 wird aufgehoben. 2.4. Soweit weitergehend wird die Berufung abgewiesen. 20 3. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (ZK 20 586) wird abgewiesen. 4. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren (ZK 20 584) wird gutgeheissen. Ihr wird Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 5. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden den Par- teien je zur Hälfte (demnach CHF 750.00) zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil der Be- rufungsklägerin geht vorläufig zulasten des Kantons Bern. Sie ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Dem Berufungsbeklagten wird für seinen Anteil separat Rechnung gestellt. 6. Für den Entscheid über das Gesuch der Berufungsklägerin um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 20 586 / ZK 20 584) werden keine Gerichtskosten erhoben. 7. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten des oberinstanzlichen Verfahrens. 8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz Zeitaufwand 7.00 200.00 CHF 1’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 56.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’456.10 CHF 112.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’568.20 Die Berufungsklägerin hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädi- gung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 9. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Berufungsbeklagten, v.d. Rechtsanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Beiständin, G.________ 21 Bern, 11. März 2021 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundes- gericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dabei kann nur die Verletzung verfas- sungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderun- gen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 22