3. Das Gesuch der Gegenpartei im Hauptverfahren um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 5. Für die oberinstanzlichen uR-Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Oberinstanzlich wird keine Parteientschädigung gesprochen. 7. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Gegenpartei im Hauptverfahren, v.d. Rechtsanwältin D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz